Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist insbesondere in § 87 BetrVG geregelt.
Existiert weder eine gesetzliche noch eine tarifliche Regelung, hat der Betriebsrat danach mitzubestimmen bei:
- Nr. 1: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmenden im Betrieb;
- Nr. 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
- Nr. 3: der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (siehe auch Kurzarbeit);
- Nr. 4: Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
- Nr. 5: der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmenden, wenn zwischen dem Arbeitgebenden und den beteiligten Arbeitnehmenden kein Einverständnis erzielt wird;
- Nr. 6: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmenden zu überwachen;
- Nr. 7: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz;
- Nr. 8: Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen;
- Nr. 9: Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmenden mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden;
- Nr. 10: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung;
- Nr. 11: Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte;
- Nr. 12: Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
- Nr. 13: Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit;
- Nr. 14: Ausgestaltung von mobiler Arbeit.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist erzwingbar. Kommt also eine Einigung in den oben genannten Angelegenheiten nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgebendem und Betriebsrat.