Die Definition des Betriebsbegriffs ist komplex.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird der Betrieb dadurch charakterisiert, dass die in ihm vorhandenen Betriebsmittel für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, wobei der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Eine einheitliche Leitung ist immer dann vorhanden, wenn die typischen betrieblichen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen, insbesondere in sozialen und personellen Angelegenheiten, von dieser getroffen werden.
Dieser Leitungsapparat muss die Kernkompetenzen in den genannten Angelegenheiten innehaben. Entscheidend ist vor allem auch die räumlich einheitliche Betriebsorganisation unter einer einheitlichen Betriebsleitung.
Der Betriebsbegriff ist insbesondere entscheidend für die Frage, wo Betriebsratswahlen durchgeführt werden können. Denn gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der maßgebliche Ort für die Durchführung von Betriebsratswahlen der Betrieb:
“In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.”
Der Betriebsbegriff ist regelmäßig nicht disponibel, sondern richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Jedoch kann von dem vorstehenden Betriebsbegriff unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen abgewichen werden.
Damit den Bedürfnissen der Praxis noch besser Rechnung getragen werden kann, räumt das Betriebsverfassungsgesetz beispielsweise den Tarifvertragsparteien die Befugnis ein, durch Tarifverträge den Betriebsbegriff über die zwingenden Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 BetrVG abweichend festzulegen.