Die vorübergehende Minderung der Arbeitszeit bezeichnet man als Kurzarbeit. Hintergrund ist meist ein vorübergehend eingeschränkter Beschäftigungsbedarf seitens des Arbeitgebenden, z. B. aufgrund eines Auftragsmangels, pandemiebedingter Einschränkungen/Schließungen oder sonstiger betrieblicher, zumeist technischer, Schwierigkeiten.
Führen Arbeitgebende Kurzarbeit ein, bedeutet dies eine vorübergehende Einschränkung sowohl der Arbeitsverpflichtung als auch des Vergütungsanspruchs der Arbeitnehmenden.
Unter den Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III erhalten die Betroffenen Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit, um den erlittenen Einkommensverlust auszugleichen. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und beträgt in der Regel 60% des ausgefallenen Nettolohns, bei Arbeitnehmenden mit Kindern 67%.
Die einseitige Einführung von Kurzarbeit im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts ist ausgeschlossen. Vielmehr bedarf es einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmenden (z. B. im Rahmen des Arbeitsvertrages), einer wirksamen Änderungskündigung oder einer Vereinbarung in einem Tarifvertrag einer Betriebsvereinbarung.
In jedem Fall unterliegt die Einführung von Kurzarbeit als vorübergehende Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Ab. 1 Nr. 3 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats.