Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sowie der Einführung, Anwendung und Änderung neuer Entlohnungsmethoden.
Das Mitbestimmungsrecht soll die Arbeitnehmenden vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebenden orientierten oder willkürlichen Lohngestaltung schützen. Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern.
Das Mitbestimmungsrecht ist weit ausgestaltet. Auf dem Gebiet der Entlohnung soll ein umfassendes Mitbestimmungsrecht sichergestellt werden.
Im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 ist insbesondere der Tarifvorrang des Einleitungssatzes („soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“) zu beachten.
Da für das Eingreifen des Tarifvorrangs nach der Rechtsprechung des BAG die einseitige Tarifbindung des Arbeitgebenden ausreicht, kann es im Bereich der Mitbestimmung nach Nr. 10 zu einer Schutzlücke kommen. Diese ist dadurch zu schließen, dass der tarifgebundene Arbeitgebende das tarifliche Entlohnungssystem auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmenden anzuwenden hat, soweit das Mitbestimmungsrecht reicht. Gemeint ist damit eine entsprechende Eingruppierungspflicht, aber keine gleichzeitige Verpflichtung, auch der Höhe nach Tariflohn an Außenseiter zu zahlen.
Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht bezüglich des „Ob“ und der Höhe einer (freiwilligen) Leistung, sehr wohl jedoch im Hinblick auf das „Wie“ der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze.