Definition: Was bedeutet "Arbeitszeit"?

Die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden lässt sich aus verschiedenen Perspektiven betrachten und ist demnach strikt voneinander zu trennen:

  • Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne (1)
  • Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne (2)
  • Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne (3)

 

  1. Arbeitszeit im arbeitszeitlichen Sinne bestimmt sich im Wesentlichen durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie durch speziellere Gesetze wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

 

Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Pausen. Trotz der klaren Unterscheidung zwischen Arbeitszeit und arbeitsfreien Zeit haben sich im ArbZG sowie in der Rechtsprechung weitere Rechtsbegriffe herausgebildet:

  • Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung (BAG v. 14.04.1966 - 2 AZR 216/64). Dabei ist Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG (BAG v. 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94)
  • Bereitschaftsdienst umfasst die Zeit, in der sich Arbeitnehmende an einem vom Arbeitgebenden vorgegebenen Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebes – aufzuhalten haben, um bei Bedarf ihre volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufzunehmen. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG.
  • Rufbereitschaft ist die Verpflichtung der Arbeitnehmenden, sich an einem von ihnen selbst bestimmten, jedoch dem Arbeitgebenden mitzuteilenden Ort, bereitzuhalten, um bei Bedarf ihre aufzunehmen. Dies gilt ebenso bei Erreichbarkeit per Handy (BAG v. 29.06.2000 - 6 AZR 900/98). Denn die Arbeitnehmenden haben ihren Ort derart zu wählen, dass eine Betriebs- und Empfängnisbereitschaft jederzeit sichergestellt ist, auch wenn hier nicht der jeweilige Aufenthaltsort an den Arbeitgebenden mitzuteilen ist. Nur die abgerufene Arbeit während der Rufbereitschaft ist Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG.
  • Wasch- und Umkleidezeiten gelten dann als Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG, sofern die Wasch- und Umkleidezeiten durch den Arbeitgebenden angeordnet oder aus hygienischen oder rechtlichen Gründen notwendig sind.
  • Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen ist keine Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG, da die hier aufgewendete Zeit nicht der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entspricht. Demnach gelten hier nicht die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben wie zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten.
  • Reisezeit gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne, da dies nicht der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entspricht. Ausnahme sind solche, bei denen die Arbeitnehmenden ohne Reisetätigkeit ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht nachkommen könnten (insbesondere Außendienstmitarbeiter, Servicekräfte bei Kunden). Darüber hinaus hat das BAG am 14.11.2006 entschieden, dass das Führen eines Pkws Arbeitszeit nach arbeitszeitrechtlichem Sinne entspricht, wenn die Dienstreise durch den Arbeitgebenden veranlasst war. Hier existieren weitaus mehr Auffassungen zur Anwendung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen und sind dezidiert zu betrachten.

 

Darüber hinaus enthält das ArbZG eine Vielzahl an Regelungen insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit, Sonn- und Feiertagsregelungen, Nacht- und Schichtarbeit, Ruhepausen/-zeiten, Arbeitszeitnachweis/-zeiterfassung.

 

  1. Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne betrifft die aufgewendete Zeit, die nach den Regelungen im Arbeitsvertrag sowie eines anwendbaren Tarifvertrages oder bestehender kollektivrechtlicher Betriebsvereinbarungen zu vergüten sind. Die jeweilige Vergütung ergibt sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften.

 

  1. Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne betrifft die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Die Bandbreite der Mitbestimmungsrechte ist groß und reicht von der Ausgestaltung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrVG hin zur vergütungspflichtigen Ausgestaltung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 10 und 11 BetrVG. Hierbei bemisst sich die Mitbestimmung auf die reine Ausgestaltung der jeweiligen Arbeitszeiten im arbeitszeit- und vergütungsrechtlichen Sinne, nicht auf die Höhe der Arbeitszeit sowie der Vergütung.
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