Die Einigungsstelle ist ein von Arbeitgebenden und Betriebsrat gemeinsam zu bildendes Organ der Betriebsverfassung, dessen Aufgabe es ist, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien beizulegen und eine Einigung zwischen den Betriebsparteien zu erzielen.
Ein Einigungsstellenverfahren ist in den Fällen erzwingbar, in denen das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich regelt, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgebendem und Betriebsrat ersetzt (§ 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG).
Die Einigungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils vom Arbeitgebenden und vom Betriebsrat bestimmt werden (vgl. § 76 Abs. 2 BetrVG). Erzielen die Betriebsparteien keine Einigung über die Person des Vorsitzenden sowie über die Anzahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht gemäß § 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
Sobald die Einigungsstelle mit allen Beteiligten tagt, gibt der Vorsitzende beiden Parteien die Gelegenheit, die jeweiligen Standpunkte darzulegen.
Das Ziel ist es, zunächst eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Sollte eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen, würde die Einigungsstelle im Rahmen eines Beschlusses beendet sein.
Die erste Beschlussfassung erfolgt ausschließlich zwischen den Beisitzern, ohne Beteiligung des Vorsitzenden. Die Einigungsstelle fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen.
Wird bei der ersten Abstimmung keine Mehrheit über den Antrag erzielt, muss eine erneute mündliche Beratung stattfinden. Sodann darf eine zweite Abstimmung mit Beteiligung des Vorsitzenden durchgeführt werden, sofern die zweite Abstimmung über dieselbe Vorlage wie die erste erfolgt.
Wird der Antrag zur zweiten Abstimmung gegenüber dem ursprünglichen geändert, muss der Vorsitzende den geänderten Entwurf zunächst zu einer Abstimmung ohne seine Beteiligung stellen und erst bei Stimmengleichheit an der zweiten Abstimmung über diesen Entwurf teilnehmen (BAG v. 14.9.2010 - 1 ABR 30/09).
Der Vorsitzende darf sich bei der zweiten Abstimmung nicht seiner Stimme enthalten. In den meisten Fällen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für den Spruch der Einigungsstelle. Der jeweilige Beschluss ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben, um die formale Rechtsgültigkeit zu erlangen.
Der Spruch der erzwingbaren Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgebenden und Betriebsrat. Er ist für die Betriebsparteien verbindlich (Ausnahme: Spruch über den Interessenausgleich stellt lediglich einen Einigungsvorschlag dar).
Überschreitet der Spruch der Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens, kann dies binnen einer Frist von zwei Wochen (Fristbeginn: Tage der Zuleitung des Beschlusses), durch den Arbeitgebenden oder den Betriebsrat beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG).
Die gesamten Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgebende.