Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Jahr 2021, hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der “Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik eigenverantwortlich erbracht wird”, § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.
Nach der Gesetzesbegründung arbeiten Arbeitnehmende mobil, wenn sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte
erbringen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich ausschließlich auf die Ausgestaltung der mobilen Arbeit (“wie”). Die Frage der Einführung der mobilen Arbeit (“ob”) verbleibt dagegen weiterhin in der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebenden.
Zur inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit gehören zum Beispiel
Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Home-Office und mobiler Arbeit wird der Begriff der mobilen Arbeit inzwischen häufig als Oberbegriff verwendet. Während Home-Office ausschließlich auf die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit von zu Hause aus gerichtet ist, beziehen sich Begriff wie mobile Arbeit und/oder Remote Work grundsätzlich auf die Arbeitsleistung von einem seitens des Arbeitnehmenden frei gewählten Ort aus.
Weder der Begriff der mobilen Arbeit noch der Begriff Home-Office sind mit der sog. Telearbeit.
Telearbeitsplätze werden in § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert als “fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.”