Gemäß § 74 I 1 BetrVG sollen Arbeitgebender und Betriebsrat mindestens einmal monatlich zu einer Besprechung zusammenkommen, um anstehende Probleme und strittige Fragen zu erörtern.
Obwohl das Monatsgespräch selbst keine Betriebsratssitzung ist, sind alle Mitglieder des Betriebsrats berechtigt und verpflichtet, daran teilzunehmen, es sei denn, seine Durchführung wurde einem Ausschuss übertragen.
Die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung haben unter bestimmten Voraussetzungen (§ 68 BetrVG) ebenfalls das Recht, an einem Monatsgespräch teilzunehmen.
Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden sowie ein Sachverständiger des Betriebsrats können nur mit Zustimmung der anderen Betriebspartei hinzugezogen werden. Der Arbeitgebende kann sich vertreten lassen und leitende Angestellte als Auskunfts- oder Berichtspersonen
Wenn der Arbeitgebende oder einzelne Betriebsratsmitglieder die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
Die Themen der Monatsbesprechung können auch solche sein, die nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen.
Es besteht kein Anspruch auf die Einberufung eines bestimmten Monatsgesprächs, und es kann entfallen, wenn kein Erörterungsbedarf besteht. Wenn sich jedoch eine Seite einem konkreten Erörterungsverlangen der anderen Betriebspartei verschließt, stellt dies eine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher -> Pflichten dar, die nach § 23 BetrVG sanktioniert werden kann (Ausschluss aus dem Betriebsrat).