Definition: Was bedeutet "Auskunftsperson"?

Arbeitgebende sind gemäß § 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat – soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist – sachkundige Arbeitnehmende als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen.

Arbeitnehmende mit Fachkenntnissen sollen dem Betriebsrat in Angelegenheiten, in denen sie über besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, ihr Fachwissen vermitteln und dem Betriebsrat zur Verfügung stehen. Eine Beratung ist nicht vorgesehen.

Als Auskunftspersonen kommen neben betriebszugehörigen Arbeitnehmenden insbesondere auf AT-Angestellte sowie leitende Angestellte in Betracht.

Sachkundig ist ein Arbeitnehmender dann, wenn er über Kenntnisse verfügt, die dem Betriebsrat zur sachgerechten Erfüllung seiner konkreten Aufgabe fehlen. Voraussetzung ist also der konkrete Informationsbedarf des Betriebsrats.

In formeller Hinsicht setzt die Hinzuziehung einer Auskunftsperson ebenso wie die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus, in dem der Inhalt der gewünschten Information und die gewünschte Auskunftsperson benannt werden.

Der Auskunftspflichtige ist verpflichtet, dem Betriebsrat die verlangten Auskünfte zu erteilen. Mit der Freistellung zur Auskunftserteilung hat der Arbeitgebende die Auskunftsperson im Rahmen seines Direktionsrechts angewiesen.

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