Definition: Was bedeutet "Ausschluss aus dem Betriebsrat"?

Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat und damit der gesamte Verlust seiner Ämter richtet sich nach § 23 Abs. 1 BetrVG.

Danach kann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmenden, der Arbeitgebende oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat (oder auch die Auflösung des Betriebsrats) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

Die grobe Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Die Verletzung von gesetzlichen Pflichten muss in der Regel vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein. Die vorgenannten Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft und in der Rechtsprechung restriktiv angewendet. In Einzelfällen wurden folgende grobe Pflichtverletzungen zuerkannt:

  • Verletzung der Geheimhaltpflicht (§ 79 Abs. 1 BetrVG), wenn sie wiederholt erfolgt oder schwerwiegende Folgen hat
  • ungerechtfertigte gehässige Diffamierung von Betriebsratsmitgliedern
  • unsittliche Belästigung unter Ausnutzung des Betriebsratsamts
  • Weitergabe von Gehaltslisten an außerbetriebliche Stellen, z. B. Gewerkschaften.
Teilen Sie Ihr Wissen über "Ausschluss aus dem Betriebsrat"
LinkedIn
Facebook
Twitter
WhatsApp
Email
Print