Die Schwerbehindertenvertretung ist eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung. Sie hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, deren Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen, § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht Teil des Betriebsrats. Ihr kommen insoweit keine eigenen Beteiligungsrechte Vielmehr werden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte – auch und insbesondere in Bezug auf schwerbehinderte Arbeitnehmende – ausschließlich vom Betriebsrat wahrgenommen.
Schwerbehindertenvertretungen sind in allen Betrieben einzurichten, in den mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden.
Ebenso wie die Mitglieder des Betriebsrats führt die Vertrauensperson ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, § 179 Abs. 1 SGB IX. Sie darf in der Ausübung ihres Amtes weder behindert noch wegen ihres Amtes benachteiligt oder begünstigt Sie genießt den gleichen Kündigungsschutz wie die Mitglieder des Betriebsrats.
Ebenso wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat auch die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, § 178 Abs. 4 SGB IX.
Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
Hält die Schwerbehindertenvertreten einen Beschluss des Betriebsrats für eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Betriebsratsbeschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt.
Ist die Woche abgelaufen, wird über die Angelegenheit erneut abgestimmt. Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden, selbst wenn der erste Beschluss nur geringfügig geändert wurde.