Das Betriebsverfassungsrecht erwähnt die Möglichkeit zur Hinzuziehung von Sachverständigen, die der Unterstützung des Betriebsrats dienen sollen (§§ 80 Abs. 3, 111 S. 2 BetrVG.
Sachverstände sind externe, weder dem Betrieb, noch dem Unternehmen angehörende Personen, die dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermitteln, damit er die ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im Einzelfall sachgerecht erfüllen kann (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05).
Sachverständige sind neben Rechtsanwält/innen insbesondere auch wirtschaftliche Berater/innen, Technologieberater/innen, Arbeitsmediziner/innen, Gefahrstoffexperten/innen, Bilanzsachverständige. Auch Gewerkschaftssekretär/innen können als Sachverständige tätig sein, soweit ihre Tätigkeit über die beratende Funktion bei Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen hinausgeht.
Die Kostenübernahme bestimmt sich nach §§ 80 Abs. 3, 111 S. 2 BetrVG, Kosten und Sachaufwand.