Definition: Was bedeutet "Ausschüsse "?

In vielen Betrieben werden die verschiedenen Betriebsratsaufgaben durch Ausschüsse wahrgenommen.

27 BetrVG behandelt die Grundform der Ausschüsse, den sog. Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss ist eine Art erweiterter geschäftsführender Vorstand des Betriebsrats in einem Großbetrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmenden. Da in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmenden so viele Aufgaben zu erledigen sind, die nicht mehr alle vom Vorsitzenden allein abgearbeitet werden können, hat der Gesetzgeber sich für eine auf mehreren Köpfen verteilte Geschäftsführung entschieden.

Dementsprechend besteht eine gesetzliche Pflicht (§ 23 BetrVG), einen solchen Betriebsausschuss zu bilden.

Sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch sein Stellvertreter sind sogenannte „geborene Mitglieder“ des Betriebsausschusses. Sie sind kraft ihres Amtes schon Ausschussmitglieder und müssen nicht in den Betriebsausschuss gewählt werden.

Die weiteren Ausschussmitglieder, deren Anzahl sich nach Schwellenwerten ergeben, sind dagegen vom Betriebsrat in geheimer Wahl aus der Mitte des Betriebsrats zu wählen. Vorgeschriebene Wahlmethode ist die Verhältniswahl bzw. Listenwahl. Wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, findet eine Mehrheitswahl statt.

Daneben können in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmenden freiwillig nach § 28 Abs. 1 BetrVG weitere themenspezifische Ausschüsse (z. B. Arbeitszeit- / Arbeitsschutz- /Personalausschuss) gebildet werden. Für diese Ausschüsse gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für den Betriebsausschuss. Der Betriebsrat kann selbst entscheiden, wie groß die weiteren Ausschüsse sind, dessen Mitglieder alle zu wählen sind.

Teilen Sie Ihr Wissen über "Ausschüsse "
LinkedIn
Facebook
Twitter
WhatsApp
Email
Print