Definition: Was bedeutet "Wirtschaftliche Angelegenheiten"?

Neben der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten, obliegt dem Betriebsrat auch die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Die Unterstützung des Betriebsrats erfolgt durch den Wirtschaftsausschuss. Dieser hat das Recht und die Pflicht, Informationen und Unterlagen von der Geschäftsführung des Unternehmens zu verlangen, um sich ein umfassendes Bild von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens machen zu können.

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die das Unternehmen den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten hat, gehören insbesondere:

  • die Produktions- und Absatzlage
  • etwaige Rationalisierungsvorhaben
  • die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
  • der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
  • die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks

 

Auf Basis der erhaltenen Informationen soll der Wirtschaftsausschuss den Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

Daneben umfasst das Recht der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten insbesondere die umfangreichen Rechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung.

Gemäß §§ 111, 112 BetrVG hat der Unternehmen den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die Planungen mit ihm zu beraten, sofern die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann.

Zwischen dem Unternehmer und dem Betriebsrat soll eine Einigung über einen Interessenausgleich erzielt werden. Darüber hinaus haben die Betriebsparteien einen Sozialplan zu vereinbaren, der die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmenden infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgleichen bzw. abmildern soll.

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