Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung eigener Art, die im Rahmen einer Betriebsänderung zwischen Unternehmen und Betriebsrat geschlossen wird. Sie ist nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt und von Unternehmer und Betriebsrat unterschrieben wurde.
Beabsichtigt der Unternehmer die Durchführung einer Betriebsänderung (z. B. die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen), soll zwischen ihm und dem Betriebsrat eine Einigung über einen Interessenausgleich gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erzielt werden.
Die Inhalte des Interessenausgleichs konzentrieren sich auf die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird.
Der Interessenausgleich soll eine Einigung über die wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens als Ganzes erzielen, beispielsweise zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise ein Betrieb geschlossen wird, wie die Personalplanung und -einsatz erfolgen soll oder wie der Betriebsablauf umstrukturiert wird. Im Rahmen des Interessenausgleichs können darüber hinaus Kündigungsverbote sowie Versetzungs- und Umschulungspflichten geregelt werden.
Kommt ein Interessenausgleich zwischen Unternehmer oder Betriebsrat nicht zustande, können die Betriebsparteien gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. Wird die Bundesagentur für Arbeit nicht eingeschaltet oder bleibt ihr Vermittlungsversuch erfolglos, können sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgebende gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Einigungsstelle.
Kommt in der Einigungsstelle ein Interessenausgleich ebenfalls nicht zustande, so hat der Vorsitzende das Scheitern der Verhandlungen festzustellen. Nach der Feststellung des Scheiterns des Interessenausgleichs kann der Unternehmer die Maßnahmen durchführen, ohne etwaigen Ansprüchen auf Nachteilsausgleich (nach § 113 BetrVG) ausgesetzt zu sein.
Aber: Selbst, wenn der Abschluss eines Interessenausgleichs im Rahmen einer Einigungsstelle gescheitert ist, kann der Betriebsrat immer noch die Vereinbarung eines Sozialplans.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der Betriebsrat zur Sicherung seiner Rechte aus § 112 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsänderung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (vorläufig) verhindern kann, bevor nicht ein Interessenausgleich mit dem Arbeitgebenden zumindest versucht bzw. dessen Scheitern im Rahmen einer Einigungsstelle festgestellt wurde.
Die Rechtauffassungen der Landesarbeitsgerichte sind hierzu nicht einheitlich, so dass es im Ergebnis entscheidend davon abhängt, in welchem Gerichtsbezirk eine Betriebsänderung durchgeführt werden soll.