Die Vorschriften der §§ 111 - 113 BetrVG behandeln das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten speziell bei Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmenden beinhalten können. Voraussetzung ist eine Unternehmensgröße von 20 Arbeitnehmenden. Ziel ist es, die Arbeitnehmenden vor unbilligen Sozialhärten zu bewahren, um möglichst Arbeitsplätze zu sichern.
Als Betriebsänderungen im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG gelten u. a.:
Über eine Betriebsänderung ist mit dem bereits gewählten Betriebsrat zu beraten und nach Möglichkeit eine Einigung über das Ob, Wie und Wann der Durchführung der Betriebsänderung – also ein Interessenausgleich – herbeizuführen. Gelingt eine solche Einigung nicht, so ist der Unternehmer grundsätzlich frei, die Betriebsänderung so wie geplant, durchzuführen. Nur ein Sozialplan zum Ausgleich oder zur Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile kann der Betriebsrat notfalls mit einem Spruch der Einigungsstelle.