Der Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium, das nach § 106 BetrVG in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmenden gebildet wird.
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Dem Wirtschaftsausschuss muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrats angehören. Die übrigen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen lediglich dem Unternehmen angehören. Sie soll jedoch die “erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen”, (vgl. § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Sofern ein Gesamtbetriebsrat existiert, bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, den Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten. Hierzu hat er das Recht, Informationen und Unterlagen von der Geschäftsführung des Unternehmens zu verlangen, um sich ein umfassendes Bild von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens machen zu können.
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die das Unternehmen den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten hat, gehören insbesondere:
Auf Basis der erhaltenen Informationen soll der Wirtschaftsausschuss den Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.