Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) aus. Das Ehrenamtsprinzip dient der Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit.
Mit dem Ehrenamtsprinzip geht die unentgeltliche Wahrnehmung des Amtes einher, welches voneinander strikt zu trennen ist. Denn für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit darf keine besondere Vergütung zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden. Die Amtsführung der Betriebsratsmitglieder darf nicht durch den Erhalt oder den drohenden Verlust von materiellen Sondervorteilen beeinflusst werden (BAG v. 20.10.1993 - 7 AZR 581/92).
siehe auch Begünstigungsverbot