Die gesamte Arbeit des Betriebsrats ist an bestimmte formale gesetzliche Voraussetzungen gebunden, die eingehalten werden müssen, damit nicht alles, was der Betriebsrat später macht, unwirksam ist. Der Betriebsrat handelt nach dem BetrVG durch Beschluss.
Der Betriebsrat beschließt grundsätzlich Angelegenheiten, die für das Gremium eine tatsächliche oder rechtliche Außenwirkung entfalten. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Betriebsratsarbeit Kosten verursacht, oder ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit freigestellt werden soll, sondern auch beispielsweise
- für den Inhalt der Rede auf einer Betriebsversammlung,
- für die Frage, welche Themen auf der Betriebsversammlung auf der Tagesordnung stehen,
- bei Stellungnahmen des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten,
- bei Antwortschreiben auf Schreiben des Geschäftsführers im Namen des Betriebsrats.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung sind:
- Ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Betriebsrats nach § 29 BetrVG
- „Der Betriebsratsvorsitzende lädt alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung.“
- Beschlussfähigkeit des Gremiums zu Tagesordnungspunkt, § 33 Abs. 2 BetrVG, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
- Mehrheitliche Abstimmung für den Tagesordnungspunkt, § 33 Abs. 1 BetrVG
- Grundsätzlich reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden. Ausnahmsweise braucht es eine qualifizierte Mehrheit (z. B. Verabschiedung einer Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG). Hier müssen genauso viele Ja-Stimmen auf den Tagesordnungspunkt entfallen, wie für die Beschlussfähigkeit benötigt werden. Enthaltung zählt als Nein-Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Sitzungsprotokoll (ist nach der Rechtsprechung keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient der Information und des Beweises).