Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats unterliegen verschiedenen Geheimhaltungspflichten.
Allgemeine Geheimhaltungspflicht, § 79 BetrVG
- Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgebenden ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
- Die Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat fort. Sie gilt gleichermaßen für Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie des Wirtschaftsausschusses.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmendenvertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
Geheimhaltungspflicht im Rahmen des Anhörungs- und Erörterungsrecht, § 82 BetrVG
- Gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG können Arbeitnehmende verlangen, dass ihnen die Berechnung und Zusammensetzung ihres Arbeitsentgelts erläutert und dass ihnen die Beurteilung ihrer Leistungen sowie die Möglichkeiten ihrer beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden.
- Zu diesem Gespräch können die Arbeitnehmenden ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmenden im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
- Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber den übrigen Mitgliedern des Betriebsrats.
Geheimhaltungspflicht im Rahmen der Einsicht in die Personalakten, § 83 BetrVG
- Gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitnehmende das Recht, Einsicht in die über sie geführte Personalakte zu nehmen.
- Zu dieser Einsichtnahme können die Arbeitnehmenden ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmenden im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
- Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber den übrigen Mitgliedern des Betriebsrats.
Geheimhaltungspflicht im Rahmen personeller Einzelmaßnahmen, § 99 BetrVG
- Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Arbeitnehmenden, die ihnen im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bekannt gewordenen sind, Stillschweigen zu bewahren. Jedenfalls sofern die gewonnen Informationen ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG.