Definition: Was bedeutet "Konzernbetriebsrat"?

Der Konzernbetriebsrat ist ein Organ des Betriebsverfassungsrechts, welches freiwillig gebildet werden kann. In einem Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden (§ 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Die Errichtung setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt (BAG v. 16.5.2007 – 7 ABR 63/06), die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50% der Arbeitnehmenden der Konzernunternehmen beschäftigt sind, der Errichtung zustimmen (§ 54 Abs. 1 BetrVG) und in dem Konzernunternehmen mindestens zwei Gesamtbetriebsräte bestehen.

Der Konzernbetriebsrat ist – wie der Gesamtbetriebsrat – eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft, die über die Wahlperioden der einzelnen Betriebsräte bestehen bleibt. Der Konzernbetriebsrat hat demnach keine feste Amtszeit.

In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat (sofern kein Gesamtbetriebsrat besteht: der Betriebsrat) zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden (§ 55 Abs. 1 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend geregelt werden (§ 55 Abs. 4 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat entscheidet über die Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern/Betriebsratsmitgliedern in den Konzernbetriebsrat durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Konzernbetriebsrats erfolgt für die Amtszeit des Betriebsrats. Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats/Betriebsrats je zur Hälfte zu (§ 55 Abs. 3 BetrVG).

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats unterteilt sich in originäre Zuständigkeit und Zuständigkeit per Delegation:

  • Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats meint die Zuständigkeit nach dem Gesetz: § 58 Abs. 1 BetrVG. Dies ist der Fall, wenn eine Angelegenheit zu regeln ist, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können (Grundsatz des „Nichtregelnkönnens“, gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats erstreckt sich sodann auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (§ 58 Abs. 1 S 1 2. Halbs. BetrVG).
  • Die Zuständigkeit durch Delegation erfolgt per Beauftragung durch den Gesamtbetriebsrat (sofern dieser nicht vorhanden ist den örtlichen Betriebsräten). Dazu muss der Gesamtbetriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen (absolute Mehrheit) den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine in seine Zuständigkeit fallende, konkret bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln. Die Übertragung hat in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) zu erfolgen (§ 58 Abs. 2 BetrVG).

 

Die Regelungen zur Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats decken sich weitgehend mit den Regelungen über die Geschäftsführung des Betriebsrats (§ 58 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 4, BetrVG).

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