Der Gesamtbetriebsrat ist ein Organ des Betriebsverfassungsrechts, welches zwingend zu bilden ist, wenn in einem Unternehmen mindestens zwei Betriebsräte bestehen (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Bei Unterlassung kann dies eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG (BAG v. 23.9.1980 - 6 ABR 8/78) darstellen. Ausnahmsweise ist dann ein Gesamtbetriebsrat nicht zu bilden, wenn in einem Unternehmen auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Entscheidung der Arbeitnehmenden ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat besteht (vgl. § 3 Abs. 1 bis 3 BetrVG).
Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung, die über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus mit wechselnden Mitgliedern bestehen bleibt. Er ist den einzelnen Betriebsräten im Unternehmen nicht übergeordnet (vgl. § 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
Liegen die Voraussetzungen zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats vor, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit eine solche nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmenden größten Betriebs die konstituierende Sitzung einzuberufen, in der der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt werden (§ 51 Abs. 2 BetrVG). Die Wahl des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt regelmäßig für die Dauer ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglieder. Der Gesamtbetriebsrat wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht mehr vorliegen.
Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet eines seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden unter angemessener Berücksichtigung der Geschlechter zwei ihrer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 2 BetrVG). Die Auswahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG (BAG v. 21.7.2004 - 7 ABR 58/03). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats davon abweichend geregelt werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG). Weitere Ausnahmen existieren bei einer Stärke von über 40 Mitgliedern sowie bei einer gewissen Größe des Gesamtbetriebsrats.
Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmende in der Wählerliste zur letzten Betriebsratswahl eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen diese Stimmen anteilig zu (§ 47 Abs. 7 BetrVG).
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat unterteilt sich in originäre Zuständigkeit und Zuständigkeit durch Delegation:
Die Regelungen zur Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats decken sich weitgehend mit den Regelungen über die Geschäftsführung des Betriebsrats (§ 51 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 4, BetrVG).