Sobald ein Mitglied des Betriebsrats dauerhaft aus dem Gremium ausscheidet, rückt ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Mitglied nach, § 25 BetrVG.
Das Ersatzmitglied rückt auch dann nach, wenn ein Betriebsratsmitglied vorübergehend verhindert In diesem Fall rückt das Ersatzmitglied ausschließlich für die Dauer der vorübergehenden Verhinderung nach.
Es werden zwei unterschiedliche Fälle der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern unterschieden:
Tatsächliche Verhinderungsgründe
Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich verhindert ist, hat es das Recht, seiner Betriebsratstätigkeit trotz Verhinderung nachzukommen. So kann z. B. ein bereits genehmigter und angetretener Urlaub unterbrochen werden, um der Betriebsratstätigkeit nachzukommen. Selbiges gilt für die Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit im Rahmen der Elternzeit.
Rechtliche Verhinderungsgründe
Darüber hinaus kann eine Verhinderung vorliegen, wenn ein Betriebsratsmitglied von dem Gegenstand einer Beschlussfassung unmittelbar betroffen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle der personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG sowie für die Anhörung zu einer Kündigung.
Hinsichtlich der Reihenfolge des Nachrückens findet die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG Anwendung.
Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied des Betriebsrats im Rahmen einer Personenwahl gewählt werden, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder grundsätzlich nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. D. h. das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmenzahlen rückt zuerst nach.
Achtung: 15 Abs. 2 BetrVG ist zu beachten. Das Geschlecht in der Minderheit muss also auch im Falle des Nachrückens mindestens entsprechend seines zahlenmäßigen Verhältnisses im Betriebsrat vertreten sein.
Ist die Wahl als Listenwahl erfolgt, bestimmen sich die Ersatzmitglieder – ebenfalls unter Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit – der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmenden derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.