Gemäß § 34 Abs. 1 BetrVG ist über jede Sitzung des Betriebsrats ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Sitzungsniederschrift ist vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebsrats zu unterzeichnen.
Der Niederschrift ist darüber hinaus eine Anwesenheitsliste beizufügen, in der sich die Teilnehmer der Verhandlung / der Sitzung eigenhändig eintragen.
Achtung: Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BetrVG gilt gleichermaßen für den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für den Betriebsausschuss und die übrigen Ausschüsse des Betriebsrats.