Der Betriebsratsvorsitzende wird vom Betriebsrat aus dessen Mitte gemäß § 26 BetrVG gewählt. Er ist vor allem für die Durchführung der Betriebsratssitzungen und die Vertretung des Betriebsrats gegenüber Dritten zuständig. Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden hat deshalb eine herausragende Bedeutung.
Es werden in § 26 Abs. 2 BetrVG zwei zentrale Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden definiert: