Definition: Was bedeutet "Nachteilsausgleich"?

 Arbeitnehmende, die infolge einer Betriebsänderung entlassen werden oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, können Klage auf Zahlung einer Abfindung erheben, sofern der Arbeitgebende von einem bestehenden Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht.

Voraussetzung ist, dass die Entlassung bzw. die entstehenden Nachteile auf die Abweichung vom Interessenausgleich zurückzuführen sind, § 113 Abs. 1, 2 BetrVG.

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht auch dann, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne zuvor mit dem Betriebsrat den Abschluss eines Interessenausgleichs versucht zu haben.

Im Hinblick auf die Höhe der Abfindung verweist § 113 Abs. 1 BetrVG auf § 10 KSchG. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Berücksichtigt werden neben dem Lebensalter des Betroffenen insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie die Folgen der Entlassung für den Arbeitnehmenden.

Hinweis: Existiert ein Sozialplan oder wird ein solcher später abgeschlossen und hat ein Arbeitnehmender gleichzeitig einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG, kann die Abfindung aus dem Sozialplan regelmäßig mit dem Abfindungsanspruch aufgrund des Nachteilsausgleichs verrechnet werden.

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