Nach § 92 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Personalplanung zu beteiligen. Der Begriff der Personalplanung wird definiert als “Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf dessen Deckung im weiteren Sinne und auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht” (Fitting, § 92 Rn. 9).
Der Begriff der Personalplanung ist der Oberbegriff und schließt eine Reihe von Unterbegriffen ein:
Die Personalplanung ist grundsätzlich die Aufgabe des Arbeitgebenden und Teil seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Demnach enthält das Betriebsverfassungsrecht kein echtes Mitbestimmungsrecht, sondern einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung.
Unterrichtung des Betriebsrats
Nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgebende den Betriebsrat in allen Bereichen der Personalplanung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dabei muss der Arbeitgebende den Betriebsrat von sich aus über die Personalplanung informieren. Dabei hat der Arbeitgebende dem Betriebsrat diejenigen Unterlagen vorzulegen, die er selbst für seine Planung verwendet. Dazu gehören z.B.
Die Unterrichtung hat gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG rechtzeitig, mithin zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem es dem Betriebsrat noch möglich ist, auf die Planungen des Arbeitgebenden Einfluss zu nehmen. Jedenfalls hat die Unterrichtung vor der Durchführung einer geplanten Maßnahme zu erfolgen
Beratung mit dem Betriebsrat
Nach § 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgebende mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der sich aus der Personalplanung ergebenden erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.