Definition: Was bedeutet "Eingruppierung"?

Der Begriff der Eingruppierung bezeichnet die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmenden in ein betriebliches Entgeltschema. Die Eingruppierung erfolgt nach einer Einstellung oder nach einer Versetzung.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Eingruppierung ist, dass ein kollektives Entgeltschema, also eine für den Betrieb verbindliche Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung, besteht.

In den meisten Fällen ergibt sich das kollektive Entgeltschema aus einem anwendbaren Tarifvertrag.

Eine Eingruppierung kann jedoch auch dann vorliegen, wenn die Entlohnung nicht nach Tarif erfolgt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Festlegung der betriebsüblichen Entlohnung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder anhand einer einseitig vom Arbeitgebenden geschaffenen Vergütungsordnung erfolgt.

Hinweis: Eine Eingruppierung ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn es sich um die Entlohnung eines AT-Angestellten handelt. Jedenfalls solange dieser unter den Anwendungsbereich der für den Betrieb maßgeblichen Vergütungsordnung fällt.

Ausgenommen vom Begriff der Eingruppierung sind dagegen individuell vereinbarte Vergütungen zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, die weder nach einer tariflichen noch nach einer betrieblichen Lohn- bzw. Vergütungsgruppe bemessen werden.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Eingruppierung richten sich nach § 99 BetrVG.

Danach hat der Arbeitgebende den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmenden vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

siehe auch Zustimmungsverweigerung

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