Definition: Was bedeutet "Zustimmungsverweigerung"?

Gemäß § 99 BetrVG hat der Arbeitgebende den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmenden vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten.

Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Ihm ist Auskunft über die Person der Beteiligten sowie über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben.

Der Arbeitgebende benötigt die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme. Der Betriebsrat kann die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern, wenn

  • die personelle Maßnahme gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag einer Betriebsvereinbarung, gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde;
  • die personelle Maßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 verstoßen würde;
  • die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmende gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist;
  • der betroffene Arbeitnehmende durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmenden liegenden Gründen gerechtfertigt ist;
  • eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
  • die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmende den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

 

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, hat er dem Arbeitgebenden dies binnen einer Woche nach Unterrichtung schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgebenden die Zustimmungsverweigerung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgebende beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung ersetzen zu lassen.

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