Das Betriebsverfassungsrecht umfasst mehrere Regelungen zur Verpflichtung der Kostenübernahme durch den Arbeitgebenden, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen:
Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgebenden zur Übernahme der Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder (§ 40 Abs.1 BetrVG) sowie für die Bereitstellung von Sachmitteln, Räumen, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal im erforderlichen Umfang (§ 40 Abs. 2 BetrVG) entstehen.
Gemäß § 41 BetrVG besteht sogar ein Umlageverbot, danach ist es dem Betriebsrat untersagt, Arbeitnehmende zu Beiträgen für Zwecke des Betriebsrats aufzufordern, Beiträge entgegenzunehmen oder Sammlungen für seine Tätigkeit durchzuführen. Das Verbot gilt auch für Zuwendungen Dritter (z. B. Gewerkschaften oder politische Parteien).
Streiten die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht, kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt zur Prozessvertretung gemäß § 40 BetrVG beauftragen.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG berechtigt, einen Sachverständigen zur Durchführung seiner Aufgaben hinzuziehen. Sachverständige sind häufig Rechtsanwält/innen sowie wirtschaftliche Berater/innen. Die Kostentragungspflicht durch den Arbeitgebenden setzt neben einem wirksamen Beschluss und einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitgebenden die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen voraus. Dies ist dann der Fall, wenn dieser dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermitteln soll, die er zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem Betriebsverfassungsgesetz benötigt. Entsprechendes gilt für den Wirtschaftsausschuss (§ 108 Abs. 2 BetrVG).
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG wird in § 111 S. 2 BetrVG näher konkretisiert. Dies ist dann der Fall, wenn eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vorliegt, die in § 111 S. 2 BetrVG erwähnte Grenze der Betroffenheit von 300 Arbeitnehmenden ist irrelevant, da der Auffangtatbestand gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG greift. Mithin besteht bei Vorliegen einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß §§ 80 Abs. 3, 111 BetrVG.
Dies vorgenannten Regelungen gelten ebenso für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie des Wirtschaftsausschusses.