Definition: Was bedeutet "Auswahlrichtlinien"?

Auswahlrichtlinien sind Grundsätze, die zu berücksichtigen sind, wenn bei einer beabsichtigten EinstellungVersetzungUmgruppierung oder Kündigung mehrere Arbeitnehmende oder Bewerber in Betracht kommen und zu entscheiden ist, welche Person für diese Maßnahme berücksichtigt werden soll (BAG v. 26.7.2005 - 1 ABR 29/04).

Auswahlrichtlinien beziehen sich insbesondere auf den personellen, fachlichen, persönlichen und sozialen Bereich:

  • Personelle Auswahlrichtlinien beinhalten allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsplätze festgelegte fachliche, persönliche und soziale Voraussetzungen für die Entscheidungsfindung bei Einstellungen, Versetzungen, Um-/Eingruppierungen sowie Kündigungen.
  • Fachliche Auswahlkriterien beziehen sich vor allem auf Schul- und Berufsbildung, die beruflichen Vorkenntnisse sowie die Betriebszugehörigkeit.
  • Persönliche Auswahlkriterien berücksichtigen insbesondere das Alter, Zuverlässigkeit, arbeitsmedizinische Gesichtspunkte, Festlegung der bevorzugten Berücksichtigung eines Geschlechts für Bereiche, in denen es noch immer unterrepräsentiert ist, Bevorzugung von innerbetrieblichen vor externen Stellenbewerbern.
  • Soziale Auswahlkriterien hingegen beinhalten insbesondere den Familienstand, Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit oder Bevorzugung von Langzeitarbeitslosen bei der Einstellung.

 

Grundsätzlich verbleibt es bei der Entscheidungsbefugnis durch den Arbeitgebenden, gleichwohl wird die Entscheidungsbefugnis durch den einschränkenden Ermessensspielraum beeinflusst.

In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmenden kann der Betriebsrat die Aufstellung der Auswahlrichtlinien gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG verlangen.

Scheitern die Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgebenden kann eine Einigungsstelle gemäß § 95 Abs. 2 BetrVG angerufen werden. Bestehen im Betrieb bereits Auswahlrichtlinien und werden diese nicht ordnungsgemäß eingehalten, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu.

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