Auswahlrichtlinien sind Grundsätze, die zu berücksichtigen sind, wenn bei einer beabsichtigten Einstellung, Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung mehrere Arbeitnehmende oder Bewerber in Betracht kommen und zu entscheiden ist, welche Person für diese Maßnahme berücksichtigt werden soll (BAG v. 26.7.2005 - 1 ABR 29/04).
Auswahlrichtlinien beziehen sich insbesondere auf den personellen, fachlichen, persönlichen und sozialen Bereich:
Grundsätzlich verbleibt es bei der Entscheidungsbefugnis durch den Arbeitgebenden, gleichwohl wird die Entscheidungsbefugnis durch den einschränkenden Ermessensspielraum beeinflusst.
In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmenden kann der Betriebsrat die Aufstellung der Auswahlrichtlinien gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG verlangen.
Scheitern die Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgebenden kann eine Einigungsstelle gemäß § 95 Abs. 2 BetrVG angerufen werden. Bestehen im Betrieb bereits Auswahlrichtlinien und werden diese nicht ordnungsgemäß eingehalten, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu.