Der Begriff der Umgruppierung bezeichnet jede Veränderung der Zuordnung eines Arbeitnehmenden zu einem betrieblichen oder tariflichen Entgelt oder- Vergütungsschema.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Umgruppierung ist zunächst, dass eine verbindliche Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung überhaupt besteht und der Betroffene in diese bislang eingruppiert ist bzw. einzugruppieren war. Darüber hinaus muss es zu einer Änderung der ursprünglichen Eingruppierung gekommen sein.
Eine solche Änderung kann sowohl darauf beruhen, dass sich die Tätigkeit eines Arbeitnehmenden, z. B. infolge einer Versetzung, der Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten oder einer Änderung der Tätigkeitsschwerpunkte, verändert hat.
Darüber hinaus kann sich auch die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Vergütungsgruppenordnung selbst geändert haben, beispielsweise durch das Inkrafttreten eines neuen Lohn- und Gehaltstarifvertrages.
Letztlich stellt auch die nachträgliche Korrektur einer zunächst fehlerhaft vorgenommenen Eingruppierung eine Umgruppierung dar.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Umgruppierung richten sich nach § 99 BetrVG.
Danach hat der Arbeitgebende den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmenden vor jeder Umgruppierung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
siehe auch Zustimmungsverweigerung