Definition: Was bedeutet "Öffentlichkeitsarbeit"?

Der Betriebsrat hat das Recht und auch die Pflicht, die Belegschaft über seine Arbeit und Entscheidungen zu informieren und somit für eine transparente Kommunikation im Unternehmen zu sorgen.

Zu diesem Zweck hat der Betriebsrat einmal im Quartal einen Tätigkeitsbericht im Rahmen einer Betriebsversammlung zu erstatten.

Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen:

  • Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind beispielsweise verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgebenden ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Daneben bestehen noch weitere selbständige Geheimhaltungspflichten.
  • Darüber hinaus ist der Betriebsrat verpflichtet, die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Eine öffentliche Kritik am Arbeitgebenden oder dessen Entscheidungen muss daher stets sachlich und angemessen erfolgen.
  • Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Grundsatz der parteipolitischen Neutralität. Gemäß § 74 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgebender und Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen.
  • Verboten ist demnach insbesondere Werbung für oder gegen bestimmte politische Gruppierungen, einschließlich des Verteilens von Flyern, Plakaten oder sonstigen Druckerzeugnissen sowie das Sammeln von Unterschriften für politische Resolutionen.
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