Definition: Was bedeutet "Vertrauensvolle Zusammenarbeit"?

Der betriebsverfassungsrechtliche Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit bezieht sich auf die Beziehung und das Zusammenspiel zwischen Arbeitgebendem und Betriebsrat.

Der in § 2 Abs. 1 BetrVG verankerte Grundsatz besagt, dass Arbeitgebender und Betriebsrat – gemeinsam mit den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden –vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen, um die Interessen der Arbeitnehmenden im Betrieb bestmöglich zu wahren und eine gute Arbeitsumgebung zu schaffen.

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebendem und Betriebsrat ist ein wichtiger Grundsatz des Betriebsverfassungsrechts, der Verhaltens- und Nebenpflichten beinhaltet, die von den Betriebsparteien gleichermaßen einzuhalten sind.

Die Zusammenarbeit soll von gegenseitigem Vertrauen, d. h. von Ehrlichkeit und Offenheit, gekennzeichnet sein. Sowohl dem Arbeitgebenden als auch dem Betriebsrat ist es untersagt, im Zuge der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu handeln.

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll dazu beitragen, Konflikten innerhalb des Betriebs vorzubeugen bzw. diese zu minimieren.

Dies steht der Wahrnehmung unterschiedlicher Positionen und Interessen seitens der Betriebsparteien nicht entgegen.

Die unabhängige Position des Betriebsrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmenden wird durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht eingeschränkt.

Weder der Betriebsrat noch der Arbeitgebende sind verpflichtet, die Interessen der jeweils anderen Seite wahrzunehmen.

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