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Definition: Was bedeutet "Änderungskündigung"?

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die zugleich ein Angebot des Arbeitgebenden enthält, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen (§ 2 KSchG).

Bei der Änderungskündigung handelt es sich – wie bei der Beendigungskündigung – um eine "echte" Kündigung. Sie bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Darüber hinaus muss der Arbeitgebende etwaige Kündigungsfristen einhalten und den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG rechtzeitig anhören.

Für den Empfangenden bestehen verschiedene Möglichkeiten, auf den Erhalt einer Änderungskündigung zu reagieren.

  • Der Arbeitnehmende hat das Recht, das Änderungsangebot des Arbeitgebenden anzunehmen. In diesem Fall treten die Änderungen der Arbeitsbedingungen grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufs der individuellen Kündigungsfrist ein.
  • Lehnt der Arbeitnehmende das Angebot des Arbeitgebenden hingegen ab, endet das Arbeitsverhältnis zu dem in der Kündigung genannten Termin, sofern der Arbeitnehmende nicht binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung anzunehmen. Wehrt der Arbeitnehmende sich gegen die Änderungskündigung mit einer Änderungsschutzklage, überprüft das Arbeitsgericht nur noch die soziale Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen. Unterliegt der Arbeitnehmende mit seiner Klage, besteht das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der individuellen Kündigungsfrist mit den sodann geänderten Arbeitsbedingungen fort.
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