Gemäß § 39 BetrVG kann der Betriebsrat während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten.
Durch die Einrichtung von Sprechstunden soll die Kommunikation zwischen Betriebsrat und den einzelnen Arbeitnehmenden gefördert werden. Den Arbeitnehmenden wird die Gelegenheit gegeben, Anregungen und Beschwerden beim Betriebsrat zu adressieren und alle Themen zu erörtern, die in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fallen.
Die Entscheidung, ob Sprechstunden eingeführt werden oder nicht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats. Sie bedarf nicht der Genehmigung des Arbeitgebenden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung von Sprechstunden besteht nicht.
Der Ort sowie die zeitliche Lage der Sprechstunden sind mit dem Arbeitgebenden zu vereinbaren, § 39 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Jedenfalls sofern die Sprechstunden innerhalb der Arbeitszeit erfolgen sollen.
Kommt zwischen Betriebsrat und Arbeitgebendem eine Einigung über Zeit und Ort der Sprechstunde nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.