Nach § 85 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat Beschwerden der Arbeitnehmenden entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgebenden auf Abhilfe hinzuwirken.
Der Arbeitnehmende hat im Rahmen des kollektiven betriebsverfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ein Wahlrecht, ob er dem Arbeitgebenden eine Beschwerde selbst vorträgt, ob er vorgreiflich den Betriebsrat einschaltet oder beides gleichzeitig veranlasst.
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Arbeitgebenden über die Berechtigung einer Beschwerde die Einigungsstelle anzurufen, sofern Inhalt der Beschwerde nicht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmenden ist.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt nur die Erklärung des Arbeitgebenden, ob die vom Arbeitnehmenden vorgelegte Beschwerde berechtigt oder unberechtigt ist. Die sachliche Erledigung der Beschwerde ist nicht Inhalt des Spruchs der Einigungsstelle. Der Arbeitgebenden soll aber aus der Begründung ableiten können, mit welchen Mitteln er auf das von der Einigungsstelle missbilligte Verhalten oder den missbilligten Zustand reagieren kann.