Neben der vorübergehenden Arbeitsbefreiung im Sinne von § 37 BetrVG, sieht § 38 BetrVG vor, dass einzelne Mitglieder des Betriebsrats in bestimmten Fällen von ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt freizustellen sind.
Im Rahmen der Freistellung wird die Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit unwiderleglich vermutet. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder müssen die von ihnen erbrachte Betriebsratstätigkeit nicht nachweisen. Insbesondere müssen sie sich – anders als die übrigen Mitglieder des Betriebsrats im Rahmen der reinen Arbeitsbefreiung – grundsätzlich weder ab- noch zurückmelden.
Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind jedoch verpflichtet, die betriebsüblichen Arbeitszeiten einzuhalten und vorhandene Arbeitszeiterfassungssysteme zu nutzen. In der Regel ist die Betriebsratsarbeit am Sitz des Betriebsrats – also im Betrieb – zu verrichten. Verlässt ein freigestelltes Betriebsratsmitglied das Betriebsgelände während der Arbeitszeit und ist es Bezug zur Betriebsratstätigkeit nicht erkennbar, muss es den Grund für seine Abwesenheit jedenfalls stichpunktartig begründen.
Die ursprünglich vertraglich geschuldete Arbeitsleistung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds wird für die Dauer der Freistellung suspendiert. An deren Stelle tritt die ausschließliche Wahrnehmung des Betriebsratsamtes. Hinsichtlich der Vergütung gilt das Lohnausfallprinzip. Das freigestellte Betriebsratsmitglied erhält das Entgelt, das es erhalten hätte, wenn es seiner ursprünglichen vertraglichen Tätigkeit nachgekommen wäre.
Die Anzahl der freizustellenden Mitglieder richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Arbeitnehmenden im Betrieb.
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmenden ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmende ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.
Die Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Zudem können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
Die freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats werden nach Beratung mit dem Arbeitgebenden und dem Betriebsrat aus seiner Mitte im Rahmen einer geheimen Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.