Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG.
Die Wahrnehmung des Betriebsratsamtes soll grundsätzlich während der Arbeitszeit erfolgen.
Um ihrer Betriebsratstätigkeit angemessen nachkommen zu können, sind die Betriebsratsmitglieder – ohne Minderung ihres Entgelts – von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, § 37 Abs. 2 BetrVG.
Die vorübergehende Arbeitsbefreiung ist von der Freistellung im Sinne des § 38 BetrVG zu unterscheiden. Im Rahmen der Freistellung werden einzelne Mitglieder des Betriebsrats vollständig oder teilweise, meist für die Dauer der gesamten Amtszeit, von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der ursprünglich vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreit.
Die vorübergehende Arbeitsbefreiung im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG bedarf nicht der Bewilligung durch den Arbeitgebenden.
Allerdings ist es die Pflicht des einzelnen Betriebsratsmitgliedes, sich vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgebenden abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratsarbeit mitzuteilen.
Es genügt, dass dem Arbeitgebenden Zeit, Dauer und Ort der Abwesenheit mitgeteilt werden. Die konkreten Betriebsratsaufgaben, die währenddessen erledigt werden sollen, brauchen nicht offenbart zu werden.
Kehrt das Betriebsratsmitglied nach der Betriebsratsarbeit an seinen Arbeitsplatz zurück, hat es dem Arbeitgebenden die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit spiegelbildlich anzuzeigen.
Die Höhe des Entgelts, das dem Betriebsratsmitglied für die Dauer der Arbeitsbefreiung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip. Das jeweilige Mitglied bekommt das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es an Stelle der Betriebsratstätigkeit seiner eigentlichen Arbeitsleistung nachgekommen wäre – inklusive etwaiger Zuschläge und Zulagen.
Die Mitglieder des Betriebsrats erhalten auch dann entsprechend § 37 Abs. 2 BetrVG das Arbeitsentgelt ohne Minderung fortgezahlt, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG an einer Schulung.
Kann die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen nur außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, haben die Betriebsratsmitglieder Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, § 37 Abs. 3 BetrVG.
Betriebsbedingte Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder (z. B. in Schichtbetrieben) nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Der Ausgleich für die erfolgte Betriebsratstätigkeit soll vorrangig durch Gewährung von Freizeit erfolgen. Der Freizeitausgleich ist dabei innerhalb eines Monats zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, kommt eine Vergütung der aufgewendeten Zeit als Mehrarbeit in Betracht.