Nach dem Betriebsverfassungsrecht stehen dem Betriebsrat eine Vielzahl an Beteiligungsrechten zu, die sich sowohl inhaltlich (sozial, personell sowie wirtschaftlich) als auch in deren Ausgestaltung (Mitbestimmungsrechte, Zustimmungsverweigerungsrechte und Mitwirkungsrechte) unterscheiden.
Die Beteiligungsrechte lassen sich inhaltlich wie folgt unterscheiden:
Die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ergeben sich aus dem BetrVG und lassen sich wie folgt unterscheiden:
Mitbestimmungsrechte:
Die stärkste Form der Beteiligungsrechte eines Betriebsrats ist das erzwingbare Mitbestimmungsrecht. Liegt ein Fall der erzwingbaren Mitbestimmung vor, kann der Arbeitgebende eine Entscheidung nur mit Zustimmung des Betriebsrats umsetzen. Häufig liegt das Mitbestimmungsrecht bereits im Initiativrecht des Betriebsrats vor.
Falls in mitbestimmungspflichtigen Fällen eine Einigung zwischen Arbeitgebendem und Betriebsrat nicht zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgebenden und Betriebsrat ersetzt. Ein solches Mitbestimmungsrecht ergibt sich insbesondere im Rahmen der in § 87 BetrVG genannten sozialen Angelegenheiten.
Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme gegenüber dem Arbeitgebenden zu. Der Unterlassungsanspruch ist beim Arbeitsgericht geltend zu machen.
Zustimmungsverweigerungsrechte:
Eine abgeschwächte Form des Mitbestimmungsrechts ist das Zustimmungsverweigerungsrecht (auch Vetorecht genannt).
Hierbei kann der Betriebsrat die Durchführung einer vom Arbeitgebenden geplanten Maßnahmen durch die Verweigerung der Zustimmung verhindern. Dieses Recht findet sich in § 99 BetrVG (personelle Einzelmaßnahmen) wieder. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann sie der Arbeitgebende durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Mitwirkungsrechte:
Die bloße Mitwirkung eines Betriebsrats ist gegenüber dem Mitbestimmungs- und dem Zustimmungsverweigerungsrecht die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
Zu den Mitwirkungsrechten zählen insbesondere das