Um ihren Aufgaben als Mitglieder des Betriebsrats ordnungsgemäß nachkommen zu können, müssen die Betriebsratsmitglieder des Gremiums die nötigen Kenntnisse über ihre Arbeit erlernen. Nach dem BAG haben die Betriebsräte eine Fortbildungsverpflichtung, um das Ehrenamt ausfüllen zu können. Hierzu steht jedem Betriebsrat(smitglied) ein Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu.
Der Anspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ist ein Gesamtanspruch des Betriebsrats, der vor Beginn der Schulung zu beschließen hat, welches Mitglied er dorthin entsendet. Bei der Beschlussfassung muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Schulung prüfen:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt während der Dauer der Schulung fortzuzahlen (siehe auch Arbeitsbefreiung). Es dürfen keine Verdiensteinbußen entstehen. Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn sie aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit Betriebsratsarbeit in Form der Schulungsteilnahme leisten.
Die Kosten der Schulungsveranstaltung selbst hat der Arbeitgebende zu tragen, § 40 BetrVG. Die Kostentragungspflicht umfasst Seminargebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.