Definition: Was bedeutet "Europäischer Betriebsrat"?

In gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes jeweils 150 Arbeitnehmende beschäftigen, kann ein Europäischer Betriebsrat (EBR) gebildet werden.

Die rechtliche Grundlage für die Bildung und Beteiligung Europäischer Betriebsräte in Deutschland stellt das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) dar. Das EBRG dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2009/38/EG in nationales Recht.

Die konkrete Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats sowie dessen weitere inhaltliche Ausgestaltung ist abhängig von der Art der Errichtung.

Europäische Betriebsräte sind vorrangig durch eine Vereinbarung zwischen einem sog. Besonderen Verhandlungsgremium und der zentralen Leitung aufgrund einer Vereinbarung zu errichten.

Scheitert eine derartige Vereinbarung oder kommt sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht zustande, ist nach § 1 Abs. 1 S. 2 EBRG ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten. In diesem Fall richten sich die Zusammensetzung sowie Rechte und Pflichten des Europäischen Betriebsrats ausschließlich nach den Bestimmungen des EBRG.

Der Europäische Betriebsrat ist zuständig für sog. grenzübergreifende Angelegenheiten, § 1 Abs. 2 EBRG. Also Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.

Der Europäische Betriebsrat hat lediglich Unterrichtungs- und Anhörungsrechte, aber keine echten Mitbestimmungsrechte. Das Recht zur Anhörung und Unterrichtung besteht insbesondere bei sog. außergewöhnlichen Umständen oder Entscheidungen der zentralen Unternehmensleitung, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmenden haben, §§ 29, 30 EBRG.

In diesem Zusammenhang nennt das Gesetz insbesondere die Verlegung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Massenentlassungen als außergewöhnliche Umstände. Regelmäßig können auch die übrigen in § 111 S. 3 BetrVG genannten Ereignisse einer Betriebsänderung außergewöhnliche Umstände darstellen.

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