Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgebender innerhalb von 30 Tagen
- mindestens 5 Arbeitnehmende in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmenden,
- mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmenden oder mehr als 25 Arbeitnehmende in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmenden,
- mindestens 30 Arbeitnehmende in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmenden
entlässt.
Um die betroffenen Arbeitnehmenden zu schützen, gibt es in Deutschland einige gesetzliche Regelungen, die Arbeitgebende im Rahmen einer Massenentlassung einzuhalten haben:
- Der Arbeitgebende hat den Betriebsrat unter anderem rechtzeitig zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmenden, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, sowie die für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmenden vorgesehenen Kriterien.
- Darüber hinaus hat der Arbeitgebende bei der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige zu erstatten.