Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft von einem Arbeitgebenden als Veräußerer auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, so spricht man von einem Betriebs(teil)übergang. Der Betriebs(teil)übergang ist in § 613a BGB geregelt, der die Umsetzung der Betriebsübergangsregelung darstellt.
Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (Einzelrechtsnachfolge). Es ist von einer zeitlichen Kontinuität des Arbeitsverhältnisses auszugehen, d. h. insbesondere die Betriebszugehörigkeit umfasst nun auch die Zeit vor dem Betriebsübergang. Grundsätzlich bleibt der Besitzstand der Betroffenen erhalten; Ausnahmen sind u. a. in § 613 Abs. 1 S. 2, 3 BetrVG geregelt. Diese Rechtsfolgen können nicht durch Vereinbarung zwischen altem und neuem Inhaber ausgeschlossen werden.
613a Abs. 5 BGB verpflichtet den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber, die von dem Betriebs(teil)übergang betroffenen Arbeitnehmenden über Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die für die Arbeitnehmenden in Aussicht genommenen Maßnahmen in Textform zu informieren. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines Betriebs(teil)übergangs betreffen vor allem das Weiterbestehen oder die Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Verteilung der Haftung des bisherigen Arbeitgebenden und des neuen Inhabers für noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmenden.
Arbeitnehmende haben nach § 613a Abs. 6 BGB das Recht, dem Betriebs(teil)übergang zu widersprechen. In diesem Falle geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Arbeitgebenden weiter. Der Verbleib beim bisherigen Arbeitgebenden ist für den Arbeitnehmenden allerdings mit dem Risiko verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht weiter beschäftigt werden kann.
Ein Betriebsübergang stellt für sich genommen keine Betriebsänderung dar, sodass dem Betriebsrat grundsätzlich kein Beteiligungsrecht zusteht. Diese können aber ausgelöst werden, wenn anlässlich der Betriebsübergangs z. B. eine zusätzliche Betriebsänderung (Betriebsspaltung) stattfindet. Betriebsräte haben daher stets sorgfältig zu prüfen, ob und wie sie ordnungsgemäß zu beteiligen sind.