Definition: Was bedeutet "Betriebliches Eingliederungsmanagement"?

Arbeitgebende sind gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeitnehmenden ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz “bEM” oder “BEM”) anzubieten, sofern sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind.

Die Rechtsgrundlage für die arbeitgeberseitige Pflicht, ein bEM anzubieten und durchzuführen, befindet sich in § 167 Abs. 2 SGB IX. Die Pflicht besteht nicht nur gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmenden, sondern gegenüber allen Beschäftigten, die in den vergangenen 365 Tagen länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll dazu dienen, Arbeitnehmende bei gesundheitlichen Problemen und/oder Erkrankungen so früh wie möglich zu unterstützen und wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Ziel ist es, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und eine langfristige Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Betroffenen zu erhalten.

Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, das Angebot des Arbeitgebenden zur Durchführung eines bEM anzunehmen. Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings kann sich die Ablehnung bzw. Nichtteilnahme am bEM im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung unter Umständen nachteilig für einen Arbeitnehmenden auswirken.

Die Teilnehmer des bEM sind – neben dem Betroffenen – in der Regel auch der jeweilige Vorgesetzte, der Betriebsarzt sowie ggf. Vertreter des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung.

Die Teilnehmer des bEM unterliegen der Schweigepflicht und müssen sicherstellen, dass keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden. Alle Informationen, die im Rahmen des bEM besprochen werden, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.

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