Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung handelt es sich um die Mitteilung des Arbeitgebenden an einen Arbeitnehmenden, in der ein Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht und/oder eine anerkannte Verhaltensnorm gerügt wird. Eine Abmahnung ist regelmäßig der erste Schritt, den ein Arbeitgebender unternimmt, um ein Verhalten zu korrigieren und den Arbeitnehmenden darauf hinzuweisen, dass eine Fortsetzung des Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Kündigung nach sich ziehen kann.
Eine Abmahnung muss folgende Bestandteile enthalten:
Es gibt es keine feste Regelung, wie viele Abmahnungen vor Ausspruch einer Kündigung notwendig sind.
In der Regel werden vor einer verhaltensbedingten Kündigung jedoch eine oder mehrere Abmahnungen ausgesprochen, um dem Arbeitnehmenden eine Gelegenheit zu geben, das beanstandete Verhalten zu korrigieren. Wenn das Verhalten des Arbeitnehmenden jedoch so schwerwiegend ist, dass es eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, kann eine Abmahnung im Einzelfall entbehrlich sein.
Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abmahnung existiert nicht. Der Betriebsrat muss vor der Abmahnung weder angehört noch unterrichtet werden.
Hinweis: Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.