Definition: Was bedeutet "Regelungsabrede"?

Eine Regelungsabrede ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgebenden und dem Betriebsrat. Sie unterscheiden sich von Betriebsvereinbarungen im Wesentlichen durch folgende Merkmale:

  • Gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG gelten Regelungsabreden als „Vereinbarungen“.
  • Die Form und der Inhalt sind gesetzlich nicht geregelt. Demnach brauchen Regelungsabreden nicht schriftlich erfolgen, um rechtswirksam zu sein.
  • Wirkung: Durch eine Regelungsabrede getroffene Vereinbarungen sind für Arbeitgebenden und Betriebsrat verbindlich (schuldrechtliche Wirkung). Sie haben aber keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse (keine normative Wirkung). Demnach können die Arbeitnehmenden keine Ansprüche aus einer Regelungsabrede gelten machen. Die Regelungsabrede gilt daher als “Betriebsabsprache” zwischen dem Arbeitgebenden und dem Betriebsrat.

 

Soweit das Betriebsverfassungsgesetz für eine Angelegenheit ausdrücklich die Betriebsvereinbarung vorsieht, können die Betriebsparteien über diesen Regelungsgegenstand keine Regelungsabrede abschließen. Ist eine Angelegenheit, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, in einer Regelungsabrede enthalten, kann der Betriebsrat jederzeit verlangen, dass deren Inhalt in eine Betriebsvereinbarung übernommen wird, wenn dies die sachgerechtere Regelungsweise ist (BAG v. 8.8.1989 - 1 ABR 62/88). Umgekehrt ist dies nicht möglich: Eine Betriebsvereinbarung kann nicht durch eine Regelungsabrede abgelöst werden (BAG v. 20.11.1990 – 1 AZR 643/89).

Die Regelungen zur Beendigung einer Betriebsvereinbarung gelten hier entsprechend für die Regelungsabrede. Ist der Gegenstand der Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, wirkt eine gekündigte Regelungsabrede entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG so lange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt ist (BAG 23.6.92 – 1 ABR 53/91).

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