Betriebsräte werden durch die Belegschaft gewählt. Voraussetzung für die Bildung eines Betriebsrats ist einzig, dass in der Regel fünf wahlberechtigte Arbeitnehmende in einem Betrieb beschäftigt sind, § 1 Abs. 1 BetrVG. Wird dieser Schwellenwert erreicht, ist eine Betriebsratswahl einzuleiten. Jedoch besteht kein Errichtungszwang für Arbeitnehmendenvertretungen.
Ist bereits ein Betriebsrat gewählt, finden alle vier Jahre vom 01.03. bis zum 31.05. die Betriebsratswahlen statt; und zwar immer im Jahr einer Herrenfußballweltmeisterschaft. Außerhalb dieses Turnus ist nach den Vorgaben des § 13 Abs. 2 BetrVG zu wählen, z. B. wenn noch gar kein Betriebsrat gewählt ist.
Die zu bestellenden Wahlvorstände sollen eine Betriebsratswahl einleiten und die Durchführung ordnungsgemäß begleiten. Der Wahlvorstand hat die Wahl vorzubereiten (z. B. durch Abfordern aller notwendigen Informationen beim Arbeitgebenden). Er muss eine Wählerliste und ein Wahlausschreiben erstellen, um das Wahlverfahren starten zu können.
Betriebsräte werden in größeren Unternehmen ab 200 wahlberechtigten Arbeitnehmenden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (also nach Liste), sog. Normalwahlverfahren. Die Wähler haben nur eine Stimme für die von ihnen favorisierte Liste abzugeben. In kleineren Unternehmen beim sog. vereinfachten Wahlverfahren oder wenn nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag im Normalwahlverfahren eingereicht wird, ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen. Das bedeutet, dass die Wähler so viele Stimmen haben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.