Definition: Was bedeutet "Berufsbildung"?

Die Berufsbildung umfasst die berufliche Fortbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).

Eine betriebliche Berufsbildung liegt vor, wenn der Arbeitgebende Träger/Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist oder dies in Zusammenarbeit mit einem Dritten erfolgt und dies für den Arbeitnehmenden durchführt.

Dem Betriebsrat stehen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung insbesondere folgende Beteiligungsrechte gegenüber dem Arbeitgebenden zu:

  • Förderung der Berufsbildung in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung zuständigen Stellen (bspw. Handwerks-, oder Industrie- und Handelskammern), § 96 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
  • Ermittlung, Erläuterung sowie gemeinsame Beratung des Berufsbildungsbedarfs im Betrieb auf Verlangen des Betriebsrats, § 96 Abs. 1 S. 2 u. 3 BetrVG.
  • Überwachung der Teilnahmemöglichkeiten an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung. Dabei sind die Belange älterer Arbeitnehmender, Teilzeitbeschäftigter sowie von Arbeitnehmenden mit Familienpflichten zu beachten, § 96 Abs. 2 BetrVG.
  • Gemeinsame Beratung über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, § 97 Abs. 1 S.1 BetrVG.
  • Sobald der Arbeitgebende Maßnahmen mit tätigkeitsverändernden Auswirkungen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Arbeitnehmenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mehr) ausreichen, steht dem Betriebsrat ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Festlegung von Qualifizierungszielen und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle, § 97 Abs. 2 BetrVG.
  • Mitbestimmung bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, indem der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmenden oder Gruppen von Arbeitnehmenden des Betriebs an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen kann. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle, § 98 Abs. 1, 3 u.4 BetrVG.
  • Möglichkeit des Widerspruchs bei Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person und/oder deren Abberufung zu verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt (§§ 28 bis 30 BBIG, §§ 22, 22a u. 22b HWO) oder ihre Aufgaben vernachlässigt, § 98 Abs. 2 BetrVG.
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