Der Arbeitgebende hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, § 102 Abs. 1 BetrVG.
Dem Betriebsrat sind dabei unter anderem mitzuteilen:
Der Betriebsrat hat unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Anhörung zur Kündigung zu reagieren:
Ordentliche Kündigung
Der Betriebsrat kann der Kündigung gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen, wenn
Anders als im Rahmen der Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG, führt der Widerspruch des Betriebsrats nicht dazu, dass der Arbeitgebende die beabsichtigte Kündigung nicht aussprechen darf. Kündigt der Arbeitgebende trotz Widerspruch, hat er dem Betroffenen eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats weiterzuleiten. Der Widerspruch des Betriebsrats sichert dem Arbeitnehmenden regelmäßig einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses (§ 102 Abs. 5 BetrVG).
Darüber hinaus hat der Betriebsrat die Möglichkeit, dem Arbeitgebenden gegenüber Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung zu äußern.
Äußert sich der Betriebsrat nicht binnen einer Woche, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Außerordentliche Kündigung
Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, hat er dem Arbeitgebenden diese unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG.