Definition: Was bedeutet "Anhörung"?

Der Arbeitgebende hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, § 102 Abs. 1 BetrVG.

Dem Betriebsrat sind dabei unter anderem mitzuteilen:

  • Die Person des zu Kündigenden inklusive der grundlegenden sozialen Daten
    • Insbesondere Alter, Familienstand, Kinderzahl, Dauer der Beschäftigung, ggf. bestehender besonderer Kündigungsschutz.
  • Die Art der Kündigung
  • Die Kündigungsgründe
    • Der Arbeitgebende muss den Kündigungssachverhalt vollständig darlegen und dem Betriebsrat diejenigen Gesichtspunkte mitteilen, die ihn zu der Kündigung veranlassen (sog. subjektive Determination der Kündigungsgründe). Der Arbeitgebende ist in einem etwaigen Kündigungsrechtsstreit an die dem Betriebsrat mitgeteilten Gründe für die Kündigung gebunden. Ein Nachschieben sonstiger Kündigungsgründe ist dann nicht mehr möglich.

 

Der Betriebsrat hat unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Anhörung zur Kündigung zu reagieren:

Ordentliche Kündigung

Der Betriebsrat kann der Kündigung gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen, wenn

  • der Arbeitgebende bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmenden soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
  • die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 verstößt,
  • der zu kündigende Arbeitnehmende an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
  • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmenden nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  • eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmenden unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmende sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

Anders als im Rahmen der Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG, führt der Widerspruch des Betriebsrats nicht dazu, dass der Arbeitgebende die beabsichtigte Kündigung nicht aussprechen darf. Kündigt der Arbeitgebende trotz Widerspruch, hat er dem Betroffenen eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats weiterzuleiten. Der Widerspruch des Betriebsrats sichert dem Arbeitnehmenden regelmäßig einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

Darüber hinaus hat der Betriebsrat die Möglichkeit, dem Arbeitgebenden gegenüber Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung zu äußern.

Äußert sich der Betriebsrat nicht binnen einer Woche, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

Außerordentliche Kündigung

Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, hat er dem Arbeitgebenden diese unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.

Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG.

Teilen Sie Ihr Wissen über "Anhörung"
LinkedIn
Facebook
Twitter
WhatsApp
Email
Print